Dynamic Action Shooters Hamburg e.V.

Weil Schießsport auch Spaß machen darf!

Satzung

Satzung des Vereins

Dynamic Action Shooters Hamburg e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 02.01.2010, zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 09.01.11.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Dynamic Action Shooters Hamburg (D-A-S-H).

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“. Der Vereinssitz befindet sich im Kreis Pinneberg bei einem Mitglied des Vorstandes.

Er ist Mitglied in mindestens einem nach §15 WaffG anerkannten Verband.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein bezweckt die Förderung des Klein- und Großkaliberschießsports in der Region Hamburg und Umland.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Diese Ziele werden erreicht durch:

  • Pflege des Klein- und Großkaliberschießsports

  • Durchführung von Vereinsmeisterschaften

  • Durchführung von Pokalschießen

  • Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen

  • Heranführung von Jugend an den Schießsport

  • Aufklärung der Öffentlichkeit über den Klein- und Großkaliberschießsport

  • Enge und freundschaftliche Zusammenarbeit mit anderen schießsporttreibenden Vereinen und Organisationen

§ 3 Geschäfts- und Sportjahr

Das Geschäfts- und Sportjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Es gibt aktive und passive Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Auf Verlangen ist dem Vorstand ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Dieser entscheidet innerhalb von 4 Wochen ,nach Vorlage aller angeforderten Unterlagen, über den Aufnahmeantrag. Diese Entscheidung muss einstimmig erfolgen. Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller eine Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese Beschwerde ist schriftlich bis spätestens 4 Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung an die Mitgliederversammlung zu richten, die endgültig entscheidet.

§ 5 Rechte und Pflichten

 

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu wahren.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihren Jahresbeitrag bis zum 15.01. eines jeden Jahres zu zahlen. Die Höhe des Betrages wird im 4. Quartal eines jeden Jahres für das jeweils nächste Jahr durch den geschäftsführenden Vorstand festgesetzt und verkündet.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sofern ihnen dies möglich ist, an den sportlichen Veranstaltungen des Vereines und des Verbandes / der Verbände teilzunehmen.
  4. Jedes aktive Mitglied hat Sitz und Stimme, jedes passive hat Sitz in der Mitgliederversammlung .
  5. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  6. Alle Mitglieder sind über die Mitgliedschaft im Verband haftpflichtversichert.
  7. Passive Mitglieder können am Training gegen Errichtung der Gastschützengebühr teilnehmen.
  8. Im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft darf nur im Rahmen von genehmigten Sportordnungen geschossen werden.

 

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des laufenden Quartals bestehen.

  2. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, die sich aus der Vereinszugehörigkeit ergeben. Erstattungsansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.

  3. Der Austritt ist zum Ende eines jeden Quartals bis spätestens zum ersten Tag des betreffenden Quartals durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erklären.

  4. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied wiederholt oder schwer gegen die Ordnungen, Interessen oder Ziele des Vereins, die schießsportlichen Regeln verstößt oder es seinen Beitrag nicht zahlt. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Macht er hiervon trotz schriftlicher Aufforderung keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne rechtliches Gehör erfolgen. Gegen eine Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von 4 Wochen bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind:

  1. Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Sie setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie ist zuständig für:

    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

    b) Wahlen und Entlastungen des Vorstandes

    c) Wahl von Kassenprüfern

    d) Wahl von Delegierten

    e) Festsetzung von Beitrag und Aufnahmegebühr

    f) Satzungsänderungen

    g) An - und Verkauf von Grundstücken und deren Belastung

    h) Auflösung des Vereines

    Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen und vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Die Einladungsfrist beträgt 30 Tage. Entscheidend für den Fristbeginn der Einladung ist der Postversand. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied schriftlich eingereicht werden oder per Dringlichkeit auf der Mitgliederversammlung gestellt werden. In diesem Fall muss dies von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 aktive Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung bedürfen einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 30% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck oder Grund verlangen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.

  1. Vorstand

    Dem Vorstand gem. § 26 BGB gehören an:

    a) Der Vorsitzende

    b) Der stellvertretende Vorsitzende

    c) Der Kassierer

    Zur rechtlichen Vertretung genügt entweder der Vorsitzende oder die beiden anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam. Diese dürfen jedoch im Innenverhältnis ihre Vertretungsbefugnis gegen den Willen des Vorsitzenden ausüben. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie bleiben bis zum Zeitpunkt der Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich. Wahlen sind getrennt durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Vorstandssitzungen sind in jedem Quartal durchzuführen und vom Vorsitzenden zu leiten. Bei dessen Verhinderung ist ein Versammlungsleiter zu bestimmen. Ein Protokoll ist zu führen. Das Vereinsvermögen ist vom Vorstand zu verwalten.

    Dem Kassierer obliegt insbesondere die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben. Für ordnungsgemäße Buchführung und Vermögensverwaltung ist Sorge zu tragen.

  1. erweiterter Vorstand

    Dem erweitertem Vorstand gehören an:

    a) Der Vorsitzende

    b) Der stellvertretende Vorsitzende

    c) Der Kassierer

    d) Der Sportwart

    e) Der Geräte- und Standwart

    Die zusätzlichen Ämter können bei Bedarf durch den Vorstand vergeben werden. Sie sind unterstützen den Vorstand bei dessen Arbeit. Der Sportwart ist für die Durchführung von Vereinsmeisterschaften, Pokalschießen, Organisation von Fahrten zu anderen Wettkämpfen und alle sportlichen Belange zuständig.

Der geschäftsführende Vorstand ist auch zuständig für die Festsetzung von Beitrag und der Aufnahmegebühr.

§ 8 Anerkenntnis der Verbandssatzungen

Der Verein erkennt die Satzungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

§ 9 Ehrenamtlichkeit

Sämtliche Vorstandsmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die im Interesse des Vereins entstehenden Kosten werden in der vom Vorstand festgelegten Höhe ersetzt. Für besonders beanspruchte Mitglieder kann der Vorstand Aufwands-entschädigungen beschliessen. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen besonders bevorzugt werden.

§ 10 Wahlen und Abstimmungen

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 5 ihrer Mitglieder beschlussfähig. Ist bei der Mitgliederversammlung keine Beschlussfähigkeit gegeben,so ist binnen 21 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Grundsätzlich, sofern es in der Satzung nicht anders festgelegt ist, entscheidet die einfache Mehrheit, wobei ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt, können auf Antrag auch offen durchgeführt werden, wenn alle anwesenden Mitglieder zustimmen.

Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

Eine Niederschrift über den Verlauf der Sitzungen und Versammlungen ist anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Kinder-Hospiz Sternenbrücke, 22559 Hamburg, das es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.